Veröffentlichungen gemäß der ISO/IEC 17021-1:2015

Unparteilichkeitserklärung

Der Zertifizierungsprozess legt objektive Kriterien für die Prüfung der Qualifikation und die Zertifizierung von Personen fest. Dadurch wird garantiert, dass die Prüfung aller Antragsteller nach den gleichen Kriterien und Voraussetzungen durchgeführt wird. Die EUcert trifft alle ihr möglichen Vorkehrungen, um die Unparteilichkeit zu gewährleisten. Sie analysiert und dokumentiert die Beziehung zu verbundenen Stellen, um einen möglichen Interessenkonflikt bei der Zertifizierung zu erkennen und diejenigen Stellen und Tätigkeiten zu identifizieren, die beim Fehlen geeigneter Kontrollmechanismen die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Kunden werden nicht durch finanzielle oder andere Mittel benachteiligt. Der Ausschuss überwacht die Unabhängigkeit der Zertifizierungstätigkeiten und stellt sicher, dass kein kommerzieller, finanzieller oder anderer Druck die Unabhängigkeit der Zertifizierungsstelle kompromittiert. (PuZO III)

Beschwerde / Einsprüche

Falls Sie Beschwerden vorzubringen oder Sie Einsprüche gegen eine bestehende Zertifizierung haben, die in unseren Verantwortungsbereich der ISO/IEC 27001 fällt, können Sie Beschwerden oder Einsprüche jederzeit mittels unseres Kontaktformulars an uns richten.

Wir werden Ihre Beschwerde/Ihren Einspruch dann wie folgt behandeln:

  • Annahme der Beschwerde/ des Einspruchs.
  • Mitteilung an den Beantragenden, dass die Beschwerde/der Einspruch eingegangen ist und die Beschwerde/der Einspruch untersucht wird.
  • Überprüfung der Beschwerde/des Einspruchs; Faktenermittlung.
  • Behandlung und Einleitung korrigierender und vorbeugender Maßnahmen, sowie Maßnahmen zur möglichst schnellen Herstellung der Ordnungsmäßigkeit des der Beschwerde unterliegenden Zustandes.
  • Dokumentation der Maßnahmen.
  • Entscheidung über Antwort/Erledigung; die Antwort enthält das Ergebnis mit einer Begründung.
  • Erstellen eines Berichts der die Wirksamkeit der Maßnahmen evaluiert.

Erteilung, Aufrechterhaltung, Erneuerung, Aussetzung und Zurückziehung von Zertifikaten

  • Zuständigkeiten und Beschreibung

    Die Zertifizierungsstelle behält sich das alleinige Recht vor, Entscheidungen bezüglich der Zertifizierung einschließlich der Erteilung, Aufrechterhaltung, Erneuerung, Erweiterung, Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung zu treffen. Die Zertifizierungsstelle hat ebenso das Recht, den Geltungsbereich der Zertifizierung einzuschränken oder auszuweiten. (PuZO III § 1)
  • Erteilung von Zertifikaten

    Das Zertifikat wird nur erteilt, wenn alle normrelevanten Anforderungen vom Unternehmen erfüllt werden. (PuZO II C 1.)
  • Aufrechterhaltung von Zertifikaten

    Die Zertifizierungsstelle muss die Zertifizierung auf der Grundlage des Nachweises, dass das Unternehmen weiterhin die Anforderungen der Norm bezüglich des Managementsystems erfüllt, aufrecht erhalten. (PuZO II C 3.)
  • Erneuerung von Zertifikaten

    Wenn die Rezertifizierungsaktivitäten vor Ablauf der Zertifizierung erfolgreich beendet wurden, kann das Zertifikat erneuert werden.. (PuZO II C 3.B)
  • Aussetzung

    Bei Beanstandungen wegen missbräuchlicher Verwendung des Zertifikats, des Zertifizierungslogos oder des Akkreditierungszeichens, ist der Inhaber des Zertifikats verpflichtet unverzüglich Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Bis zur Behebung der Beanstandung wird das Zertifikat ausgesetzt. Wird die Beanstandung, die zu einer Aussetzung geführt hat, nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, wird die Zertifizierung ausgesetzt (entzogen) oder der Scope reduziert werden. (PuZO III §8 1.)
  • Zurückziehung von Zertifikaten

    Wird ein Missbrauch nicht korrigiert oder eine normkonforme Lösung des Problems erreicht, so wird das ausgesetzte Zertifikat zurückgezogen. (PuZO III §8 3.)
  • Wiederherstellung von Zertifikaten

    Nach Ablauf der Zertifikatsgültigkeit kann das Zertifikat innerhalb von 6 Monaten wiederhergestellt werden, wenn noch ausstehende Rezertifizierungsaktivitäten abgeschlossen sind. Ist dies nicht der Fall muss ein Stufe-2-Audit durchgeführt werden. (PuZO III §10.2)
  • Einschränkung oder Erweiterung der Zertifizierung

    Wird ein Fehler, der zu einer Aussetzung geführt hat nicht behoben oder Anforderungen der Zertifizierung in Teilen des Scopes dauerhaft nicht erfüllt, so hat die EUcert Zertifizierungsstelle das Recht, den Geltungsbereich der Zertifizierung eines von ihr zertifizierten Unternehmens auszuweiten oder zu reduzieren. (PuZO III §9.1) Das zertifizierte Unternehmen hat das Recht, dass ihr Antrag auf Änderung des Geltungsbereichs der Zertifizierung von der EUcert Zertifizierungsstelle bearbeitet wird. (PuZO III §9.2)